Direktzusage
Bei einer Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalles eine Leistung zu, die er als Rückstellung in der Firma bilanzieren muß. Der Arbeitgeber kann Versorgungsleistungen über eine Rückdeckungsversicherung absichern. Diese kann als Einzelrückdeckungsversicherungen oder als Kollektivrückdeckungsversicherung abgeschlossen werden.
Bei einer Einzelzusage besteht wird die Zusage konkret einer Person gegeben wohingegen sich eine Gesamtzusage sich auf eine Mehrzahl von Personen bezieht. Es dürfen nur sachliche Gründe eine Unterscheidung in zugesagten Leistungen nach sich ziehen, der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten.
In seiner Bilanz bildet der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen Altersrückstellungen, die sich gewinn- und somit steuermindernd auswirken. Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Während der Rentenzzahlungen sind Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen, die Rentenzahlungen gelten wieder als Betriebsausgaben.