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Unterstützungskasse

Als rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines Vereins, einer GmbH oder einer Stfitung, sagt die Unterstützungskasse Leistungen zur Alters-, Invaliden-, oder Hinterbliebenenversorgung zu, auf deren Leistungen jedoch kein Rechtsanspruch gewährt wird. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden Leistungen, wie der Name besagt, über eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgesichert werden.

Bei der Unterstützungskasse werden hoch zu versteuernde Einkommensteile auf den Ruhestand verlagert, in dem man in der Regel geringere Steuersätze zu bezahlen.

Ein Mitarbeiter verzichtet auf anstehende Gehaltserhöhungen oder auf Teile seines Gehaltes bzw. Sonderzahlungen. Diese Zahlungen gehen an die Unterstüzungskasse, von der der Mitarbeiter dafür eine wertgleiche Zusage für den Versorgungsfall erhält. Die Unterstützungskasse erstellt hierfür einen Versorgungsplan.

Die Steuerfreiheit der Zuwendungen einer Unterstützungskasse unterliegt zahlreicher Bedingungen:

  • die Zuwendungen sind kein Arbeitslohn
  • der Verzicht darf sich nur auf künftige, weder dem Grunde noch der Höhe nach bereits entstadenen Gehaltsansprüche beziehen (Sonderzahlungen für ein bestimmtes Jahr gelten in diesem Jahr schon als anteilig verdient)
  • die zugesagte Versorgungsleistung muß sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nachvollziehen lassen. (die rückgedeckte Unterstzützungskasse erfüllt dies durch die Rückdeckungsversicherung erfüllt)
  • ein biometrisches Merkmal muss als Risiko für die Erbringung der Versorgungsleistung vereinbart werden, also entweder Invalidität, Alter oder Tod.

Bis zur Obergrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung mindern sich die Bemessungsgrundlagen entsprechend.

Leistungen aus der Unterstützungskasse sind als nachträglich zufliessender Arbeitslohn zu versteuern. Ein Freibetrag von 40% der Versorgungsbezüge bis zu max. 3072 € kann geltend gemacht werden.

  • Abgaben eines Unternehmen an die Unterstützungskasse, sind als Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig.
  • Beiträge zur Rückdeckungsversicherung hingegen sind nur als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn es sich um eine Versicherung mit laufenden Beiträgen handelt
  • die Dauer muss mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgelegt sein. Während dieser Zeit dürfen der Höhe nach nur gleichbleibende oder steigende Zahlungen entrichtet werden
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